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   BGH, 29.05.1952 - 4 StR 491/51   

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BGH, 29.05.1952 - 4 StR 491/51 (https://dejure.org/1952,898)
BGH, Entscheidung vom 29.05.1952 - 4 StR 491/51 (https://dejure.org/1952,898)
BGH, Entscheidung vom 29. Mai 1952 - 4 StR 491/51 (https://dejure.org/1952,898)
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 13.03.1952 - 3 StR 59/52

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 29.05.1952 - 4 StR 491/51
    Für diesen Fall ist auf die neue Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hinzuweisen, nach der auch ein für seinen Geschäftsherrn ankaufender Gewerbegehilfe als Täter in Betracht kommt, sofern er nach den Umständen des Einzelfalls beim Ankauf selbständig tätig geworden ist (BGH 3 StR 59/52 vom 13. März 1952, zum Abdruck bestimmt).
  • BGH, 30.04.1952 - 3 StR 734/51

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 29.05.1952 - 4 StR 491/51
    Dabei wird Gelegenheit bestehen, den Inhalt der Revisionsbegründung der Staatsanwaltschaft und der Gegenerklärung des Verteidigers zu berücksichtigen und weiterhin zu beachten, dass die Grundsätze, die der Bundesgerichtshof zur Strafbarkeit des selbständigen Gewerbegehilfen für den Bereich des § 18 MetGes entwickelt hat (vgl oben II 1 c), inzwischen auf § 259 StGB erstreckt worden sind (BGH 3 StR 734/51 vom 30. April 1952).
  • RG, 24.10.1929 - II 1095/28

    Zu den Begriffen des Betreibens eines Gewerbes, der gewerblichen

    Auszug aus BGH, 29.05.1952 - 4 StR 491/51
    Der Erlaubnis gemäss § 1 MetGes bedürfen nur der Geschäftsinhaber und dessen selbständige Stellvertreter (zu den Einzelheiten vgl RGSt 58, 103 ff; 61, 183 ff; 63, 353, 356).
  • RG, 06.04.1922 - 1099/21

    Was ist im § 1 Abs. 1 Nr. 4 PreistrVO. unter Preis und Preissteigerung zu

    Auszug aus BGH, 29.05.1952 - 4 StR 491/51
    Ein abgeschlossenes Ansichbringen, das allerdings ein nachfolgendes strafbares Mitwirken zum Absatz begrifflich ausschliessen würde (RGSt 56, 319), lag bei dem Angeklagten B., als er jene weitere Tätigkeit entfaltete, noch nicht vor (vgl RGSt 50, 194 ff; 59, 397 f).
  • RG, 27.06.1917 - V 430/17

    1. Brotkarten und -marken als Gegenstand von Diebstahl und Hehlerei. Zum Wesen

    Auszug aus BGH, 29.05.1952 - 4 StR 491/51
    Nach dem Gesetz kommt es jedoch, wie die Revision zutreffend geltend macht, nicht darauf an, ob der Täter einen Vorteil erlangt hat, sondern es genügt, dass er bei seinem Verhalten von dem Bestreben geleitet war, sich einen Vorteil zu verschaffen (RGSt 4, 83, 86; 51, 97, 100).
  • RG, 22.12.1916 - IV 708/16

    Können in bezug auf dieselbe Sache von demselben Täter mehrere selbständige

    Auszug aus BGH, 29.05.1952 - 4 StR 491/51
    Ein abgeschlossenes Ansichbringen, das allerdings ein nachfolgendes strafbares Mitwirken zum Absatz begrifflich ausschliessen würde (RGSt 56, 319), lag bei dem Angeklagten B., als er jene weitere Tätigkeit entfaltete, noch nicht vor (vgl RGSt 50, 194 ff; 59, 397 f).
  • RG, 06.11.1925 - I 411/25

    1. Ist gehäufte Feststellung des Verheimlichens, Ansichbringens und Mitwirkens

    Auszug aus BGH, 29.05.1952 - 4 StR 491/51
    Ein abgeschlossenes Ansichbringen, das allerdings ein nachfolgendes strafbares Mitwirken zum Absatz begrifflich ausschliessen würde (RGSt 56, 319), lag bei dem Angeklagten B., als er jene weitere Tätigkeit entfaltete, noch nicht vor (vgl RGSt 50, 194 ff; 59, 397 f).
  • RG, 03.02.1927 - III 980/26

    1. Unterliegen sog. "Transitgeschäfte", bei denen der Gewerbetreibende die Ware,

    Auszug aus BGH, 29.05.1952 - 4 StR 491/51
    Der Erlaubnis gemäss § 1 MetGes bedürfen nur der Geschäftsinhaber und dessen selbständige Stellvertreter (zu den Einzelheiten vgl RGSt 58, 103 ff; 61, 183 ff; 63, 353, 356).
  • RG, 13.03.1924 - III 80/24

    Ist § 19 des Gesetzes über den Verkehr mit unedlen Metallen vom 11. Juni 1923

    Auszug aus BGH, 29.05.1952 - 4 StR 491/51
    Der Erlaubnis gemäss § 1 MetGes bedürfen nur der Geschäftsinhaber und dessen selbständige Stellvertreter (zu den Einzelheiten vgl RGSt 58, 103 ff; 61, 183 ff; 63, 353, 356).
  • RG, 12.04.1881 - 684/81

    1. Kann die Ehefrau, welche mit ihrem Ehemanne in der allgemeinen

    Auszug aus BGH, 29.05.1952 - 4 StR 491/51
    Nach dem Gesetz kommt es jedoch, wie die Revision zutreffend geltend macht, nicht darauf an, ob der Täter einen Vorteil erlangt hat, sondern es genügt, dass er bei seinem Verhalten von dem Bestreben geleitet war, sich einen Vorteil zu verschaffen (RGSt 4, 83, 86; 51, 97, 100).
  • BGH, 15.06.1954 - 1 StR 526/53

    Rechtsmittel

    Daß sie jedoch auch insoweit den Strafzweck nicht durch Geldstrafen für erreichbar hielt, und zwar im Hinblick auf die in anderen Fällen verhängten höheren Freiheitsstrafen, ergibt sich hinreichend aus den Ausführungen des Urteils zu der Frage der mildernden Umstände (vgl. auch BGH 4 StR 491/51 vom 29. Mai 1952).
  • BGH, 03.05.1955 - 2 StR 569/54

    Rechtsmittel

    Für den versuchten einfachen Diebstahl (Fall 1) hat die Strafkammer je zwei Monate Gefängnis eingesetzt, ohne § 27 b StGB zu erörtern, doch ergeben die Strafzumessungsgründe insgesamt, daß das Landgericht schon wegen der weiteren Taten und der Vorstrafen dieser Angeklagten der Überzeugung war, der Strafzweck werde auch bei diesen Taten durch eine Geldstrafe nicht erreicht (BGH 4 StR 491/51 vom 29. Mai 1952 LM StGB § 27 b Nr. 1).
  • BGH, 11.06.1953 - 3 StR 608/52

    Rechtsmittel

    Wenn es sich nur um den angeklagten Ehemann handelte, so bestünden ebensowenig wie in der Entscheidung vom 29.5.1952 - 4 StR 491/51 - Bedenken, daß der Tatrichter die Anwendbarkeit des § 27 b ohne Rechtsirrtum stillschweigend verneint habe.
  • BGH, 23.08.1957 - 1 StR 458/56

    Rechtsmittel

    Da der Tatrichter den Angeklagten wegen der Beihilfe zum schweren Diebstahl im Rückfall zu acht Monaten Gefängnis verurteilt hat, kann angenommen werden, daß er die Anwendbarkeit des § 27 b stillschweigend verneint hat, jedenfalls diese Vorschrift nicht aus Versehen oder Rechtsirrtum unangewendet gelassen hat (vgl BGH Urteil 4 StR 491/51 vom 29. Mai 1952 = LM Anm 1 zu § 27 b StGB).
  • BGH, 05.07.1957 - 1 StR 258/57

    Rechtsmittel

    Wie der Bundesgerichtshof wiederholt entschieden hat (vgl u.a. 4 StR 491/51 vom 29. Mai 1952 = LM § 27 b StGB Nr. 1), kann in einem Falle, in dem der Tatrichter neben Einzelfreiheitsstrafen unter drei Monaten zugleich auf solche von längerer Dauer erkannt und eine Gesamtstrafe gebildet hat, ohne zu § 27 b StGB Stellung zu nehmen, in der Regel, sofern nicht die Umstände des Einzelfalls das Gegenteil nahelegen, angenommen werden, daß er die Anwendbarkeit des § 27 b stillschweigend verneint, jedenfalls diese Vorschrift nicht aus Versehen oder Rechtsirrtum unangewendet gelassen hat.
  • BGH, 19.04.1955 - 5 StR 57/55

    Rechtsmittel

    Angesichts der Tatsache, daß gleichzeitig wegen der restlichen vier Fälle Einzelstrafen von drei Monaten Gefängnis verhängt worden sind, ist vielmehr anzunehmen, daß die Strafkammer den § 27 b StGD bewußt unangewendet gelassen und einen ausdrücklichen Ausspruch hierüber nach Lage des Falles für überflüssig gehalten hat (vgl hierzu BGH 4 StR 491/51 vom 29.5.1952 = LM Nr. 1 zu § 27 b StGB).
  • BGH, 29.05.1953 - 1 StR 410/52

    Rechtsmittel

    Da es aber zugleich auf höhere Einzelfreiheitsstrafen erkannt und eine Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis gebildet hat, kann mit Sicherheit angenommen werden, dass die Strafkammer die Anwendbarkeit des § 27 b ohne Rechtsirrtum stillschweigend verneint hat, und dass die Nichtanwendung dieser Vorschrift nicht auf Versehen oder Rechtsirrtum beruht (BGH - 4 StR 491/51 - vom 29. Mai 1952).
  • BGH, 03.03.1953 - 1 StR 732/52

    Rechtsmittel

    Im Falle II 2 des Urteils hat die Strafkammer die Anwendbarkeit des § 27 b StGB ersichtlich im Hinblick auf das Zusammentreffen mit den übrigen Freiheitsstrafen stillschweigend verneint (vgl. BGH 4 StR 491/51 vom. 29. Mai 1952).
  • BGH, 21.08.1952 - 5 StR 563/52

    Rechtsmittel

    Einer solchen Erörterung bedarf es jedoch in der Regel dann nicht, wenn - wie hier - zugleich auf eine höhere Einzelfreiheitsstrafe erkannt und eine Gesamtstrafe gebildet worden ist (vgl. BGH 4 StR 491/51 vom 29. Mai 1952).
  • BGH, 19.06.1952 - 4 StR 907/51

    Rechtsmittel

    Dass das Gericht für den Diebstahl eine Geldstrafe als zur Erreichung des Strafzweckes ungeeignet erachtet hat, ergibt sich aus der gleichzeitigen Verhängung einer höheren Gefängnisstrafe (vgl BGH 4 StR 491/51 vom 29. Mai 1952).
  • BGH, 06.10.1953 - 1 StR 429/53

    Rechtsmittel

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